Ab dem Jahr 2025 müssen Rentner, die neu in Rente gehen, einen erheblichen Teil ihrer Rente versteuern. Dies wurde in einem aktuellen Bericht von Rentenbescheid24 festgehalten. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro monatlich, was 18.000 Euro jährlich entspricht, gilt es, dass 83,5 % versteuert werden müssen. Nur 16,5 % der Rente, also 2.970 Euro, sind steuerfrei.
Der steuerpflichtige Teil der Rente beläuft sich somit auf 15.030 Euro. Hinzu kommen Abzüge für Sozialabgaben, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dazu zählen die Krankenversicherung mit 8,5 % (1.539 Euro jährlich) und die Pflegeversicherung mit 3,6 % (648 Euro jährlich, unter der Annahme der Elterneigenschaft). Zusammen mit einer Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale von 36 Euro ergeben sich Gesamtabzüge von 2.223 Euro.
Berechnung der Nettorente
Das zu versteuernde Einkommen beträgt nach Abzügen 12.807 Euro (15.030 Euro – 2.223 Euro). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.696 Euro, was bedeutet, dass der Rentner jährlich 88 Euro Einkommensteuer zahlen muss, was 7,33 Euro monatlich entspricht.
Die monatliche Nettorente setzt sich wie folgt zusammen: Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro und Abzügen von insgesamt 128,25 Euro (Krankenversicherung), 54 Euro (Pflegeversicherung) und 7,33 Euro (Einkommensteuer) ergibt sich eine Nettorente von 1.310,42 Euro pro Monat. Damit beläuft sich der Unterschied zwischen Bruttorente und Nettorente auf fast 190 Euro.
Steuerliche Veränderungen und Rechner
Die steuerlichen Bedingungen für Rentner haben sich seit dem Jahr 2005 erheblich verändert. Laut Finanzrechner war bis Ende 2004 nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Renteneinsteiger, die nach 2005 ins Rentenleben eintreten, sehen sich einem signifikanten Anstieg des Besteuerungsanteils gegenüber. Im Jahr 2023 und darüber hinaus wird dieser Steueranteil bis 2058 stufenweise um 0,5 Prozent erhöht.
Ein Rentenbesteuerungsrechner ist verfügbar, um die Nettorente bei Renteneintritt zu berechnen. Dieser Rechner kann sowohl für Einzelveranlagungen als auch für gemeinsame Veranlagungen genutzt werden, insbesondere wenn der Partner kein eigenes Einkommen oder keine Rente hat. Bei parallelem Rentenbezug des Partners ist jedoch eine separate Berechnung für jede Person erforderlich.
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