Ab September 2025 können Schwerbehinderte des Geburtsjahrgangs 1963 erstmals ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Dies wird durch § 236a SGB VI geregelt und betrifft alle Personen, die vor dem 01.01.1964 geboren sind. Der frühestmögliche Rentenbeginn für diesen Geburtszeitraum liegt bei 61 Jahren und 10 Monaten.

Um einen Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Der Grad der Behinderung (GdB) muss mindestens 50 betragen und es sind mindestens 35 Jahre Wartezeit erforderlich. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt ein lebenslanger Abschlag von 10,8 %, da die Rente 36 Monate vorgezogen wird.

Wichtige Fristen und Bedingungen

Die abschlagsfreie Rente kann ab einem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten, also ab September 2028, bezogen werden. Um Rückwirkung zum 01.09.2025 zu sichern, muss der Antrag bis spätestens 30.11.2025 gestellt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass seit 2023 die Hinzuverdienstgrenze entfällt. Das bedeutet, dass unbeschränkt hinzuverdient werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenh Höhe hat. Diese Regelung ermöglicht den Rentenberechtigten, finanziell flexibler zu agieren.

Übergangsregelungen und Ausnahmen

Laut § 236a SGB VI ist diese Regelung eine Übergangsbestimmung, die spezifisch für vor dem 01.01.1964 geborene Menschen gilt. Bei der (vorzeitigen) Inanspruchnahme der Altersrente sind verschiedene Altersgrenzen zu beachten: Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahren. Bei Jahrgängen 1952 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung auf 64 Jahre und 10 Monate. Auch die vorzeitige Inanspruchnahme von der Rente kann für diese Jahrgänge auf 61 Jahre und 10 Monate angehoben werden.

Für bestimmte Personengruppen gelten zudem Ausnahmeregelungen. Weitere Details können in den jeweiligen Absätzen des § 236a SGB VI nachgelesen werden. Zudem erfolgt eine Günstigerprüfung, wenn Rentenabschläge in Betracht gezogen werden. Es ist auch erwähnenswert, dass bei Bezug von Diäten als Abgeordneter spezielle Regelungen beachtet werden müssen.

Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft

Ein Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Rentenbeginn hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch, solange die Rentenberechtigung bereits gesichert ist. Sollten die Voraussetzungen für den Anspruch entfallen, endet dieser jedoch spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Auch bei erneuten Anträgen wird eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der neue Rentenanspruch für Schwerbehinderte viele Möglichkeiten eröffnet. Besonders die Entfallung der Hinzuverdienstgrenze gibt den neuen Rentenbeziehern mehr Freiheit in der finanziellen Planung und Lebensgestaltung.

Für weitere Informationen über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verweisen wir auf die umfassende Darstellung von Rentenbescheid24 und die offiziellen Regelungen der Deutschen Rentenversicherung.