In Deutschland leben derzeit 5,7 Millionen Menschen, die als pflegebedürftig gelten. Diese Zahl zeigt eine steigende Tendenz, die vor allem durch den demografischen Wandel bedingt ist. Von den Pflegebedürftigen wurden im Dezember 2023 knapp fünf Millionen zu Hause versorgt. Dies geschieht oft durch Angehörige, die in 3,1 Millionen Fällen ausschließlich Pflegegeld erhalten und überwiegend unentgeltlich tätig sind.

Eine kürzlich getroffene Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) bringt nun Bewegung in die Diskussion um die finanzielle Absicherung von pflegenden Angehörigen. Das Gericht entschied, dass Sozialämter unter bestimmten Bedingungen Rentenbeiträge für diese Angehörigen übernehmen müssen. Angestoßen wurde der Fall von einer Witwe, die mit Pflegegrad 3 von ihrer Tochter, die im selben Haushalt lebt, betreut wird. Diese Tochter ist nicht berufstätig und erhält Bürgergeld, hat jedoch keine eigene Altersvorsorge.

Recht auf Rentenbeiträge

Das Sozialamt hatte zuvor den Antrag auf Renten-Beitragsübernahme abgelehnt, da man den zu erwartenden Rentenanspruch als zu gering einstufte. Das LSG widersprach diesem Ansatz und stellte klar, dass Rentenbeiträge auf Basis von 43 Prozent der Bezugsgröße übernommen werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden pflegebedürftigen Personen mindestens Pflegegrad 2 haben und keine andere Altersvorsorge existiert.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat ebenfalls Regelungen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen. So können diese Rentenansprüche geltend machen, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen und die Pflege unentgeltlich erfolgt. Das bedeutet, dass eine Entlohnung über das Pflegegeld hinaus nicht erfolgen darf. Unter diesen Bedingungen können auch pflegende Angehörige von geteilter Pflege profitieren.

Leistungen und Anforderungen

Die Herausforderung für die pflegenden Angehörigen besteht oft darin, sich über ihre Rechte und Ansprüche bewusst zu sein. Viele wissen nicht, dass ihnen ergänzende staatliche finanzielle Hilfen zustehen können. Vor allem die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Diese Regelung bedeutet, dass die Pflegezeit als Beitragszeit für den Rentenanspruch zählt, auch wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt.

Für die Anspruchsberechtigung müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Pflege muss einem Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher zukommen.
  • Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche müssen erbracht werden, verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Ein Nebenjob darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfassen.
  • Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Die Prüfungen für die Ansprüche werden von der Pflegekasse, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Pflege, vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist auch der Wohnsitz von Bedeutung – er muss in Deutschland, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen.

Im Kontext der finanziellen Unterstützung von pflegenden Angehörigen ist es entscheidend, die exakten Regelungen und möglichen Rentenzahlbeträge zu kennen. Für das Jahr 2024 variieren die Rentenzahlbeträge nach Pflegegrad:

PflegegradRentenzahlbetrag West/MonatRentenzahlbetrag Ost/Monat
19,93 EUR8,44 EUR
215,81 EUR13,44 EUR
325,74 EUR21,88 EUR
436,77 EUR31,26 EUR

Die Entscheidung des LSG und die Rahmenbedingungen der DRV verdeutlichen, wie wichtig es ist, pflegenden Angehörigen nicht nur finanzielle Unterstützung zu bieten, sondern auch sicherzustellen, dass ihre zukünftige Altersvorsorge nicht gefährdet ist. Der gesellschaftliche und familieninterne Druck, Pflegeleistungen zu erbringen, führt häufig zu beruflichem Zurückstecken, was die Dringlichkeit der finanziellen Absicherung noch verstärkt.