Ab dem 1. Dezember 2025 kommen bedeutende Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner zu. Diese Änderungen betreffen die Auszahlung des Rentenzuschlags, der künftig nicht mehr separat, sondern integriert in die reguläre Monatsrente ausgezahlt wird. Diese Neuregelung erfolgt im Rahmen des neuen § 307i SGB VI, der die bisherige Regelung nach § 307j SGB VI ablöst, die am 30. November 2025 ausläuft. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird alle betroffenen Renten neu berechnen, wobei die individuellen Entgeltpunkte der Monatsrente zum Stichtag 30. November 2025 maßgeblich sind, wie rentenbescheid24.de berichtet.
Die Umstellung wird nicht ohne Folgen bleiben. Bei der Neuberechnung könnte ein höherer Zuschlag dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner Nachzahlungen von bis zu 17 Monaten erhalten. Dies bezieht sich auf den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein neuer Zuschlag von 10 Euro monatlich könnte insgesamt zu einer Nachzahlung von 170 Euro führen. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Betroffenen automatisch eine Nachzahlung erhalten; dies hängt von der Neuberechnung und der Anspruchsprüfung ab.
Details zur Zuschlagregelung
Zusätzlich zur Umstellung ab Dezember 2025 erhalten Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 bereits ab Juli 2024 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag sieht eine pauschale Erhöhung der Bestandsrenten um 7,5 % für Rentenbeginn bis zum 30. Juni 2014 sowie um 4,5 % für Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2018 vor. Allerdings wird bei Hinterbliebenenrenten kein Zuschlag gezahlt, wenn die versicherte Person vor ihrem 65. Lebensjahr verstirbt, wie der Information von rvrecht.de zu entnehmen ist.
Der Zuschlag wird in zwei Stufen ausgezahlt. Zunächst, ab Juli 2024, erfolgt die Auszahlung auf Basis des Zahlbetrags der Rente gemäß § 307j SGB VI. Im Dezember 2025 wird der Zuschlag dann Bestandteil der Rente und auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Wichtig ist, dass der Zuschlag nicht auf andere Renten angerechnet wird und nicht bei Hinterbliebenenrenten zusammen mit anderen Zahlungen berücksichtigt wird.
Wichtige Hinweise für Rentner
Ab Dezember 2025 sollten Rentnerinnen und Rentner besonders auf die neuen Bescheide der DRV achten. Diese werden neue Berechnungen und gegebenenfalls Anpassungen der Rentenzahlungen enthalten. Betroffene sollten diese Bescheide sorgfältig prüfen und bei Bedarf Widerspruch einlegen. Der Gesetzgeber hat zudem sichergestellt, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Wenn die Rente mit dem neuen Zuschlag im November 2025 geringer ist als die Rente nach § 307i SGB VI im Dezember 2025, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt. Die Neuregelung verspricht eine langfristige Erhöhung der Rente, während sie gleichzeitig die Sichtbarkeit als Einkommen erhöhen kann, was Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben könnte.
Kommentar verfassen