Die Möglichkeit, Rente und Arbeit zu kombinieren, hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Vor der Pandemie gab es strikte Grenzen, die jedoch während der Corona-Krise gelockert und später aufgehoben wurden. Laut RP Online durften Frührentner bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente abgezogen wurde. Diese Regelung galt für Ruheständler, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten.
Mit Beginn der Corona-Krise wurde die Hinzuverdienstgrenze in zwei Schritten auf 46.060 Euro pro Jahr angehoben. Diese Regelung wurde jedoch Anfang 2023 vollständig abgeschafft. Damit können Frührentner, die mit mindestens 35 Beitragsjahren und fünf Jahren Wartezeit frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen, nun ohne finanzielle Nachteile neben ihrer Rente arbeiten.
Neue Regelungen für die Hinzuverdienstgrenzen
Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes am 1. Januar 2023 können Rentner mit vorgezogener Altersrente unabhängig von ihrem Einkommen in voller Höhe arbeiten. Vor dieser Änderung galten bis Dezember 2022 noch feste Hinzuverdienstgrenzen. Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bei Erwerbsminderungsrenten müssen im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens liegen und die Rentenversicherung muss über Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden.
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden im neuen Regelwerk auch für Erwerbsminderungsrenten präzisiert. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt die Grenze für teilweise Erwerbsminderung bei etwa 39.322 Euro (Stand: 01.01.2025), während die Grenze für volle Erwerbsminderung bei circa 19.661 Euro liegt.
Praktische Aspekte und steuerliche Überlegungen
Rentner, die neben ihrer Rente arbeiten, sind rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Minijobber sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen können. Die Krankenkasse entscheidet zudem über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, und es ist wichtig, den Arbeitgeber über den Bezug einer Rente zu informieren.
Zusätzlich muss beachtet werden, dass Einkünfte aus sowohl Beschäftigung als auch Rente steuerpflichtig sein können. Je nach Höhe des Einkommens kann der Besteuerungsanteil mit dem Rentenbeginn steigen. Bei Bedarf können Rentner auch eine Teilrente beantragen, die zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente liegen kann.
Insgesamt hat die Neuregelung zur Hinzuverdienstgrenze für Rentner zu einer spürbaren Erleichterung geführt und gibt vielen die Möglichkeit, ihre Rente aktiv aufzubessern, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.
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