Das Vorsorgesystem in der Schweiz hat sich in den letzten Jahren signifikant verändert, insbesondere für Personen, die in eine zweite Ehe eintreten oder in Patchwork-Familien leben. Im Jahr 2023 betrug die Scheidungsziffer in der Schweiz 38,3, wobei der Höchststand im Jahr 2010 mit 54,4 verzeichnet wurde. Die steigende Zahl von Zweitehen hat direkte Auswirkungen auf die Altersvorsorge, die trotz gemeinsamer Hochzeiten oft komplexer ist.
Eine zentrale Rolle spielt hierbei die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die allen im Land lebenden Menschen zusteht. Bei verheirateten Paaren ist die Rente jedoch plafoniert, was bedeutet, dass das gemeinsame Renteneinkommen 150% einer Einzelrente nicht überschreiten darf. Derzeit liegt die maximale AHV-Rente bei 3780 Franken pro Monat. Dies kann zu einem Verlust an Rentenansprüchen führen, wenn die individuelle Rente der Partner diesen Wert überschreitet. Bei nicht-verheirateten Paaren hingegen gibt es diese Einschränkung nicht.
Vorsorgeausgleich und Scheidung
Im Falle einer Scheidung müssen die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge entsprechend dem Vorsorgeausgleich hälftig geteilt werden. Wenn beispielsweise ein Ehepartner 45’000 Franken angespart hat und der andere 20’000 Franken, erhalten beide nach dem Ausgleich jeweils 32’500 Franken. Neu seit 2017 wird diese Teilung auch durchgeführt, wenn ein Ehegatte bereits pensioniert oder invalid ist. Die Durchsetzung des Vorsorgeausgleichs wird erleichtert, da Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, der Zentralstelle für die 2. Säule regelmäßig alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden, um sicherzustellen, dass keine Guthaben der Teilung entzogen werden.
Ein Rechner zur Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente steht zur Verfügung, um den jeweils berechtigten Gatten entsprechend zu informieren. Das Formular für Anfragen kann genutzt werden, um Informationen über den Vorsorgeausgleich zu erhalten, die Verwendung ist jedoch nicht verpflichtend.
Ansprüche in Patchwork-Familien
In Patchwork-Familien wird die Vorsorge noch komplexer. Kindererziehungszeiten werden nur für leibliche Kinder angerechnet und nicht für Stiefkinder. Dies kann problematisch sein, wenn ein Elternteil aus erster Ehe nur selten Kontakt zu seinem Kind hat und daher keine Erziehungszeiten geltend machen kann. Waisenrenten aus der Pensionskasse gelten nur für leibliche Kinder bis zum Alter von 18 Jahren oder 25 Jahren bei Studium, und Stiefkinder haben nur in Ausnahmefällen Ansprüche, wenn der Elternteil für ihren Unterhalt zuständig war.
Darüber hinaus haben Kinder aus erster Ehe einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, was vor der Verteilung des restlichen Erbes an die zweite Frau und die Stiefkinder abgegolten werden muss. Experten empfehlen, sich in solchen komplexen Angelegenheiten beraten zu lassen und ein Testament aufzusetzen, um Klarheit über das Erbe zu schaffen und mögliche Konflikte zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind essenziell, um faire Lösungen in einem oft schwierigen Umfeld zu finden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Thematik der Altersvorsorge in zweiten Ehen und Patchwork-Familien ein zunehmend aktuelles Thema ist. Mit den richtigen Informationen und guter Beratung lassen sich jedoch viele Hürden überwinden, um ein sicheres finanzielles Fundament für die Zukunft zu schaffen.
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